Unterricht ab 03.05.2021 – Auswirkungen der Änderung des 4. Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“)

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
da der Inzidenzwert der vergangenen Tage für die Stadt Fürth über 100 liegt ist auch für die kommenden Schulwoche, 03.05.21 bis 07.05.21 mit Distanzunterricht für die ersten, zweiten und dritten Klassen zu rechnen. Die vierten Klassen besuchen die Schule im Wechselunterricht. Eine Notbetreuung wird weiter unter den Ihnen bekannten Bedingungen angeboten. Die Testpflicht für den Besuch des Präsenzunterrichts und der Notbetreuung besteht weiter.

Die Schule erhielt aus dem Kultusministerium Ausführungen zum Unterricht (hier in Auszügen):

Am 23. und am 27. April 2021 wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in einigen Punkten angepasst. Für den Unterrichtsbetrieb in Bayern ergeben sich daraus – wie bereits mitgeteilt – derzeit keine Änderungen.
Vorerst bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt daher wie bisher:

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 ist nur Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand möglich für
– die Abschlussklassen,
– die Jahrgangsstufe 11 am Gymnasium und an der Fachoberschule sowie
– die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, soweit nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet wird.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 findet
– in allen Jahrgangsstufen aller Schularten Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand,
– in der Grundschulstufe bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 voller Präsenzunterricht statt.

Auch die Rahmenbedingungen für den Präsenzbetrieb (allgemeine Hygienemaßnahmen (wie Maskenpflicht, Mindestabstand, Nachweis eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts [„Testobliegenheit“]) gelten unverändert weiter. Klargestellt ist jetzt in § 18 Abs. 2 der 12. BayIfSMV, dass auch während schulischer Abschlussprüfungen Maskenpflicht besteht.

Für die Frage, ab wann welche der o. g. Unterrichtsformen beim Über- oder Unterschreiten des Schwellenwerts umzusetzen sind, ergibt sich aufgrund der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV jedoch folgende Neuregelung:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
Beispiel:

Überschreitung des Schwellenwerts von 100 am Sonntag, Montag und Dienstag
-> Distanzunterricht (mit Ausnahme der o. g. Jahrgangsstufen) ab Donnerstag.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
Beispiel:

Unterschreiten des Schwellenwerts von 100 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch
-> Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.

Die bisherige Stichtagsregelung, wonach allein der Inzidenzwert vom Freitag für den Unterrichtsbetrieb in der gesamten Folgewoche maßgeblich war, ist somit ab sofort durch die Neuregelung außer Kraft gesetzt. Somit ist leider nicht ausgeschlossen, dass ein Wechsel zwischen den verschiedenen Unterrichtsformen auch während der Unterrichtswoche erfolgt. Der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind wir uns bewusst; eine Beibehaltung der bisherigen Regelung war jedoch leider nicht möglich. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
Ministerialdirektor, Kultusministerium

Über Änderungen werden Sie umgehend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter