Schulbetrieb am 21.05.2021

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungeberechtigte;

für den Betrieb der Schulen gilt bis 23.05.2021 weiterhin die Allgemeinverfügung der Stadt Fürth vom 26.04.2021. Deshalb findet bis 21.05.2021 (=letzter Schultag vor den Pfingstferien) weiterhin Distanzunterricht (mit Ausnahme der Abschlussklassen) statt. Näheres entnehmen Sie bitte aus der amtlichen Bekanntmachung der Stadt Fürth.

Amtliche Bekanntmachung

Über die nach den Pfingstferien geltenden Regelungen erhalten Sie rechtzeitig Informationen.

Ich wünsche uns allen eine erholsame Zeit!

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Absage Sommerfest an der Farrnbachschule

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

leider muss das für den 25. Juni 2021 geplante traditionelle Sommerfest am Standort Burgfarrnbach auch in diesem Jahr ausfallen. Eltern und Freunde dürfen das Schulgelände nämlich nicht betreten und wir könnten für 340 Kinder und Jugendliche das Abstandsgebot und die Hygieneregeln nicht umsetzen.

Wir freuen uns aber jetzt schon darauf, SIe un Ihre Kinder auf dem Sommerfest im Juni 2022 zu begrüßen.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen KrauseElternbeirat der Farrnachschule

Unterrichtsbetrieb ab 10.05.2021

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte;

bitte beachten Sie die Aktuellen Regelungen zum Unterrichtsbetrieb an den Schulen in Bayern.
Direkte Informationen des Kultusministeriums können hier nachgelesen werden.

Für die Frage, ab wann welche der o. g. Unterrichtsformen beim Über- oder Unterschreiten des Schwellenwerts umzusetzen sind, ergibt sich aufgrund der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV jedoch folgende Neuregelung:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
Beispiel:

Überschreitung des Schwellenwerts von 165 am Sonntag, Montag und Dienstag
-> Distanzunterricht (mit Ausnahme der o. g. Jahrgangsstufen) ab Donnerstag.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
Beispiel:

Unterschreiten des Schwellenwerts von 165 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch
-> Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.


Selbsttests
Die Schule hat für die Selbsttest der Kinder, Antigen Self-Tests der Firma Siemens geliefert bekommen.

Hier finden Sie eine Kurzanleitung für den Test.

Hier gibt es auch ein kurzes Erklärvideo.

Für Kinder findet sich hier ein Erklärvideo der Augsburger Puppenkiste.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Kontaktpersonenmanagement im Rahmen der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

das Robert Koch-Institut (RKI) hat im April seine Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement im Rahmen der Corona-Pandemie aktualisiert. Die Empfehlungen wurden für den Freistaat in der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation), Az. G51s-G8000-2021/505-38, festgelegt. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf das Kontaktpersonenmanagement im schulischen Umfeld, über das wir im Folgenden informieren möchten.

Einstufung als enge Kontaktperson

Die Differenzierung der Kontaktpersonen im schulischen Umfeld in Kategorie 1 und 2 entfällt künftig, eingeführt wird der Begriff „enge Kontaktperson“.

Die Einstufung als „enge Kontaktperson“ erfolgt weiterhin durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

Eine Kontaktperson wird als enge Kontaktperson eingestuft, wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

  • Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adä-quaten Schutz
  • Gespräch mit dem Fall (Kontakt < 1,5 m, unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz
  • Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn adäquater Schutz getragen wurde.

Vorgehen bei bestätigten Fällen

Für die Frage, ob Personen z. B. einer Klasse als enge Kontaktperson eingestuft werden, sind verschiedene Faktoren entscheidend (z. B. Zahl der infizierten Personen in der Klasse, Größe des Unterrichtsraums, usw.). Allein die Tatsache, dass eine Klasse gemeinsam Selbsttests durchgeführt hat, hat bei einem später mittels PCR bestätigten positiven Ergebnis einer Schülerin oder eines Schülers dieser Klasse insbesondere nicht automatisch zur Folge, dass die gesamte Klasse als enge Kontaktpersonen eingestuft werden.
Deshalb ist es wichtig, dass Schülerinnen und Schülern einen passenden Mund-Nasen-Schutz tragen, und alle Mitglieder der Schulfamilie die Schutz- und Hygienemaßnahmen einhalten müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler mit positivem Selbsttest bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden muss.

Meldepflicht von positiven Selbsttests in der Schule

Zeigt ein in der Schule von einer Schülerin oder einem Schüler durchgeführter Selbsttest ein positives Ergebnis, so teilt künftig die Schule dieses Ergebnis, den Namen und die Kontaktdaten der betreffenden Schülerin oder zu dem betreffenden Schüler unverzüglich dem Gesundheitsamt mit. Das Weitere übernimmt das Gesundheitsamt. Die Datenschutzhinweise wurden aktualisiert (vgl. Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen (bayern.de)

Zusätzlich dürfen wir auf die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. Mai 2021 hinweisen. Nach deren § 1a Abs. 1 sind folgende Personengruppen vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen:

Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder

Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genesene Personen),

und die jeweils keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter