Informationen zum 1. Schultag am 14.09.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, zum Schuljahresanfang erhalten Sie folgende Informationen:

1. Klassen
Am 14.09.2021 kommen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrem Schulkind vor 9:00 Uhr in den Pausenhof der Schule (Hummelstraße Burgfarrnbach oder Ligusterweg Unterfarrnbach). Das Erstklasskind darf von seinen Eltern und, falls gewünscht, den kleineren Geschwistern begleitet werden. Es gilt die Testpflicht, d.h., das Schulkind muss einen Nachweis über einen aktuellen Test (sog. Schnelltest 24h, PCR-Test 48 h; daheim durchgeführter Schnelltest ist nicht gültig!), Genesung oder vollständige Impfung vorlegen.
Kinder, die keinen Nachweis erbringen, müssen unter Aufsicht der Lehrkräfte vor Schulbeginn einen Schnelltest machen, sonst dürfen sie nicht am Unterricht teilnehmen.
Um einen pünktlichen Beginn für alle zu ermöglichen ist es sehr hilfreich, wenn Ihr Kind ein gültiges Ergebnis bereits mitbringt.
Bitte denken Sie an die Abstandsregel. Im Freien müssen nicht, können aber gerne Masken getragen werden.

In Burgfarrnbach erfahren Sie im Pausenhof, in welche Klasse Ihr Kind kommt. Für jede Klasse gibt es einen bestuhlten Bereich, wo sich Ihr Kind hinsetzen kann. Nach einer kurzen Ansprache gehen dann Ihre Kinder mit der jeweiligen Klassenlehrkraft in das Zimmer.

In Unterfarrnbach warten Sie bitte mit Ihrem Kind im Pausenhof. Auch dort wird es eine kurze Ansprache geben und Ihr Kind wird anschließend von der Klassenlehrkraft in das Klassenzimmer geführt.

Der Elternbeirat bietet im Pausenhof Getränke und Muffins zur kleinen Verpflegung an.

Dann haben Sie eine knappe Stunde frei und dürfen das Schulgelände verlassen, während Ihr Kind seinen ersten Schultag im Klassenzimmer hat. Im Pausenhof holen Sie Ihr Kind nach dem Unterricht wieder ab.

Die Regelungen wurden letzte Woche vom Kultusministerium bekanntgegeben. Bitte haben Sie Verständnis für unsere konsequente Umsetzung zum Schutz der Gesundheit aller. Unsere neuen Erstklasskinder werden bestimmt einen schönen 1. Schultag haben.

2. bis 4. Klassen

Die Schülerinnen und Schüler nehmen dreimal wöchentlich an einem Test in der Schule teil. Der bereits bekannte Test durch Nasenabstrich soll in Kürze durch sog. „Lollitests“ abgelöst werden. Dazu gehen den Eltern rechtzeitig Informationen zu. Bis auf Weiteres besteht innerhalb der Gebäude Maskenpflicht (Alltags- oder OP-Maske), auch am Arbeitsplatz im Klassenzimmer.

Unterricht am ersten Schultag ist von 8:00 bis 11:15 Uhr
Offene Ganztagsschule findet statt wie von Ihnen gebucht.

Ich wünsche Ihnen und allen Schulkindern ein schönes Ferienende und einen guten, erfolgreichen Schulstart.

Am ersten Schultag lädt die Kirchengemeinde St. Johannis in Burgfarrnbach alle Erstklässer und ihre Begleitpersonen herzlich zum ökumenischen Segnungsgottesdienst ein.
Wo? Evang. Kirche – St. Johannis (Burgfarrnbach)
Wann? 14.09.2021 10.30 Uhr

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Unterricht ab 07.06.2021

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
aufgrund des aktuellen Corona-Inzidenzwertes haben ab Montag 07.06.2021 alle Schülerinnen und Schüler der Farrnbach-Grundschule Präsenzunterricht.
Diese Regelung gilt bis auf Widerruf.

Dabei ist zu beachten:

  • Der Unterricht findet nach Stundenplan statt, außer Nachmittagsunterricht.
  • Die offene Ganztagsschule findet statt. Auch Mittagessen für die Kinder in der Langgruppe wird angeboten.
  • Sportunterricht findet im Freien statt. Bitte kleiden Sie Ihr Kind entsprechend.


Damit wir alle möglichst lange im Präsenzunterricht bleiben können, gelten folgende Hygienebestimmungen:

  • Auf dem gesamten Schulgelände und im Gebäude gilt Maskenpflicht. Das Tragen einer medizinischen Maske, sog. OP-Maske, wird vom Kultusministerium empfohlen. Die Maske muss sauber sein und sollte regelmäßig ausgetauscht werden. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Kind stets eine Ersatzmaske bei sich hat.
  • Die Teilnahme am Unterricht ist nur gestattet, wenn Ihr Kind zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis vorweisen kann. Ihr Kind kann ein aktuelles Ergebnis eines PCR-Tests oder POC-Antigen-Tests (nicht: häuslicher Selbsttest) mitbringen oder sich in der Schule selbst testen.
    Informationen zu den Selbsttests in der Schule finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests.
  • Die Testpflicht entfällt, wenn Ihr Kind nach einer höchstens sechs Monate zurückliegenden Corona-Erkrankung einen entsprechenden Nachweis des Gesundheitsamtes oder Arztes vorlegt.
  • Kinder, die wegen eines fehlenden Testergebnisses oder sonstigen mit Corona in Verbindung stehenden Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, müssen schriftlich entschuldigt werden und den Unterrichtsstoff selbstständig nachholen.

Weitere Informationen zum Unterrichtsbetrieb erhalten Sie von dann von Ihrer Klassenlehrkraft.

Das bayerische Kabinett berät am heutigen Freitag weitere Maßnahmen, tagesaktuelle Änderungen sind daher möglich und werden hier eingestellt.

NEU:



Ich wünsche allen eine gute Rückkehr in die Schule.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Unterricht nach den Pfingstferien

Neue Regelungen aus dem Kultusministerium

Ab Montag, 7. Juni gilt dann bei einer Sieben-Tage-Inzidenz:

► von 0 bis 50: voller Präsenzunterricht (d. h. ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen
► von 50 bis 165: Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen
► über 165: Wechselunterricht für die vierten Klassen, übrige Jahrgangsstufen im Distanzunterricht.

Ab wann die Regelungen greifen und welche Voraussetzungen gelten, entnehmen Sie bitte dem angefügten Dokument.

Wichtig:
Am Präsenzunterricht kann auch nach den Pfingstferien nur teilnehmen, wer ein aktuelles, negatives Covid-19-Testergebnis vorlegen kann. Nähere Informationen finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests .

Genaue Informationen zum Schulbetrieb an der Farrnbach-Grundschule erhalten Sie in den nächsten Tagen.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Schulbetrieb am 21.05.2021

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungeberechtigte;

für den Betrieb der Schulen gilt bis 23.05.2021 weiterhin die Allgemeinverfügung der Stadt Fürth vom 26.04.2021. Deshalb findet bis 21.05.2021 (=letzter Schultag vor den Pfingstferien) weiterhin Distanzunterricht (mit Ausnahme der Abschlussklassen) statt. Näheres entnehmen Sie bitte aus der amtlichen Bekanntmachung der Stadt Fürth.

Amtliche Bekanntmachung

Über die nach den Pfingstferien geltenden Regelungen erhalten Sie rechtzeitig Informationen.

Ich wünsche uns allen eine erholsame Zeit!

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Absage Sommerfest an der Farrnbachschule

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

leider muss das für den 25. Juni 2021 geplante traditionelle Sommerfest am Standort Burgfarrnbach auch in diesem Jahr ausfallen. Eltern und Freunde dürfen das Schulgelände nämlich nicht betreten und wir könnten für 340 Kinder und Jugendliche das Abstandsgebot und die Hygieneregeln nicht umsetzen.

Wir freuen uns aber jetzt schon darauf, SIe un Ihre Kinder auf dem Sommerfest im Juni 2022 zu begrüßen.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen KrauseElternbeirat der Farrnachschule

Unterrichtsbetrieb ab 10.05.2021

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte;

bitte beachten Sie die Aktuellen Regelungen zum Unterrichtsbetrieb an den Schulen in Bayern.
Direkte Informationen des Kultusministeriums können hier nachgelesen werden.

Für die Frage, ab wann welche der o. g. Unterrichtsformen beim Über- oder Unterschreiten des Schwellenwerts umzusetzen sind, ergibt sich aufgrund der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV jedoch folgende Neuregelung:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
Beispiel:

Überschreitung des Schwellenwerts von 165 am Sonntag, Montag und Dienstag
-> Distanzunterricht (mit Ausnahme der o. g. Jahrgangsstufen) ab Donnerstag.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
Beispiel:

Unterschreiten des Schwellenwerts von 165 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch
-> Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.


Selbsttests
Die Schule hat für die Selbsttest der Kinder, Antigen Self-Tests der Firma Siemens geliefert bekommen.

Hier finden Sie eine Kurzanleitung für den Test.

Hier gibt es auch ein kurzes Erklärvideo.

Für Kinder findet sich hier ein Erklärvideo der Augsburger Puppenkiste.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Kontaktpersonenmanagement im Rahmen der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

das Robert Koch-Institut (RKI) hat im April seine Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement im Rahmen der Corona-Pandemie aktualisiert. Die Empfehlungen wurden für den Freistaat in der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation), Az. G51s-G8000-2021/505-38, festgelegt. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf das Kontaktpersonenmanagement im schulischen Umfeld, über das wir im Folgenden informieren möchten.

Einstufung als enge Kontaktperson

Die Differenzierung der Kontaktpersonen im schulischen Umfeld in Kategorie 1 und 2 entfällt künftig, eingeführt wird der Begriff „enge Kontaktperson“.

Die Einstufung als „enge Kontaktperson“ erfolgt weiterhin durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

Eine Kontaktperson wird als enge Kontaktperson eingestuft, wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

  • Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adä-quaten Schutz
  • Gespräch mit dem Fall (Kontakt < 1,5 m, unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz
  • Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn adäquater Schutz getragen wurde.

Vorgehen bei bestätigten Fällen

Für die Frage, ob Personen z. B. einer Klasse als enge Kontaktperson eingestuft werden, sind verschiedene Faktoren entscheidend (z. B. Zahl der infizierten Personen in der Klasse, Größe des Unterrichtsraums, usw.). Allein die Tatsache, dass eine Klasse gemeinsam Selbsttests durchgeführt hat, hat bei einem später mittels PCR bestätigten positiven Ergebnis einer Schülerin oder eines Schülers dieser Klasse insbesondere nicht automatisch zur Folge, dass die gesamte Klasse als enge Kontaktpersonen eingestuft werden.
Deshalb ist es wichtig, dass Schülerinnen und Schülern einen passenden Mund-Nasen-Schutz tragen, und alle Mitglieder der Schulfamilie die Schutz- und Hygienemaßnahmen einhalten müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler mit positivem Selbsttest bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden muss.

Meldepflicht von positiven Selbsttests in der Schule

Zeigt ein in der Schule von einer Schülerin oder einem Schüler durchgeführter Selbsttest ein positives Ergebnis, so teilt künftig die Schule dieses Ergebnis, den Namen und die Kontaktdaten der betreffenden Schülerin oder zu dem betreffenden Schüler unverzüglich dem Gesundheitsamt mit. Das Weitere übernimmt das Gesundheitsamt. Die Datenschutzhinweise wurden aktualisiert (vgl. Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen (bayern.de)

Zusätzlich dürfen wir auf die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. Mai 2021 hinweisen. Nach deren § 1a Abs. 1 sind folgende Personengruppen vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen:

Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder

Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genesene Personen),

und die jeweils keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Unterricht ab 03.05.2021 – Auswirkungen der Änderung des 4. Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“)

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
da der Inzidenzwert der vergangenen Tage für die Stadt Fürth über 100 liegt ist auch für die kommenden Schulwoche, 03.05.21 bis 07.05.21 mit Distanzunterricht für die ersten, zweiten und dritten Klassen zu rechnen. Die vierten Klassen besuchen die Schule im Wechselunterricht. Eine Notbetreuung wird weiter unter den Ihnen bekannten Bedingungen angeboten. Die Testpflicht für den Besuch des Präsenzunterrichts und der Notbetreuung besteht weiter.

Die Schule erhielt aus dem Kultusministerium Ausführungen zum Unterricht (hier in Auszügen):

Am 23. und am 27. April 2021 wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in einigen Punkten angepasst. Für den Unterrichtsbetrieb in Bayern ergeben sich daraus – wie bereits mitgeteilt – derzeit keine Änderungen.
Vorerst bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt daher wie bisher:

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 ist nur Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand möglich für
– die Abschlussklassen,
– die Jahrgangsstufe 11 am Gymnasium und an der Fachoberschule sowie
– die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, soweit nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet wird.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 findet
– in allen Jahrgangsstufen aller Schularten Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand,
– in der Grundschulstufe bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 voller Präsenzunterricht statt.

Auch die Rahmenbedingungen für den Präsenzbetrieb (allgemeine Hygienemaßnahmen (wie Maskenpflicht, Mindestabstand, Nachweis eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts [„Testobliegenheit“]) gelten unverändert weiter. Klargestellt ist jetzt in § 18 Abs. 2 der 12. BayIfSMV, dass auch während schulischer Abschlussprüfungen Maskenpflicht besteht.

Für die Frage, ab wann welche der o. g. Unterrichtsformen beim Über- oder Unterschreiten des Schwellenwerts umzusetzen sind, ergibt sich aufgrund der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV jedoch folgende Neuregelung:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
Beispiel:

Überschreitung des Schwellenwerts von 100 am Sonntag, Montag und Dienstag
-> Distanzunterricht (mit Ausnahme der o. g. Jahrgangsstufen) ab Donnerstag.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
Beispiel:

Unterschreiten des Schwellenwerts von 100 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch
-> Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.

Die bisherige Stichtagsregelung, wonach allein der Inzidenzwert vom Freitag für den Unterrichtsbetrieb in der gesamten Folgewoche maßgeblich war, ist somit ab sofort durch die Neuregelung außer Kraft gesetzt. Somit ist leider nicht ausgeschlossen, dass ein Wechsel zwischen den verschiedenen Unterrichtsformen auch während der Unterrichtswoche erfolgt. Der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind wir uns bewusst; eine Beibehaltung der bisherigen Regelung war jedoch leider nicht möglich. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
Ministerialdirektor, Kultusministerium

Über Änderungen werden Sie umgehend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Weiterhin Distanzunterricht und Notbetreuung ab 26. April 2021 – Beschluss des Bundes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
auf Bundesebene wird derzeit das Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite neu gefasst. Im Bundestag wurde das Gesetz bereits gestern beschlossen, die Befassung im Bundesrat ist heute. Ziel der bundesrechtlichen Gesetzesanpassung ist es, eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 einzuführen. Die in der Neufassung des IfSG getroffenen Regelungen betreffen grundsätzlich auch den Schulbereich.
Neu gefasst wurde auch das Merkblatt zum Umgang mit Krankheits-und Erkältungssymptomenbei Kindern und Jugendlichen in Schulen.

Kurz zusammengefasst wird sich an der bisherigen Verfahrensweise an bayerischen Schulen aber nichts ändern. Sie können die aktuellen Informationen und das geänderte Merkblatt hier herunterladen.

Da der Inzidenzwert der vergangenen sieben Tage am heutigen Donnerstag (22.04.2021) bei 294 für die Stadt Fürth liegt ist auch für die kommenden Schulwoche, 26.04.21 bis 30.04.21 mit Distanzunterricht für die ersten, zweiten und dritten Klassen zu rechnen. Die vierten Klassen besuchen die Schule im Wechselunterricht. Eine Notbetreuung wird weiter unter den Ihnen bekannten Bedingungen angeboten. Die Testpflicht für den Besuch des Präsenzunterrichts und der Notbetreuung besteht weiter. Die offizielle behördliche Bekanntmachung der Stadt Fürth erwarten wir wieder im Laufe des Freitags, sie kann hier herunteruntergeladen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter