Kontaktpersonenmanagement im Rahmen der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

das Robert Koch-Institut (RKI) hat im April seine Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement im Rahmen der Corona-Pandemie aktualisiert. Die Empfehlungen wurden für den Freistaat in der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation), Az. G51s-G8000-2021/505-38, festgelegt. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf das Kontaktpersonenmanagement im schulischen Umfeld, über das wir im Folgenden informieren möchten.

Einstufung als enge Kontaktperson

Die Differenzierung der Kontaktpersonen im schulischen Umfeld in Kategorie 1 und 2 entfällt künftig, eingeführt wird der Begriff „enge Kontaktperson“.

Die Einstufung als „enge Kontaktperson“ erfolgt weiterhin durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

Eine Kontaktperson wird als enge Kontaktperson eingestuft, wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

  • Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adä-quaten Schutz
  • Gespräch mit dem Fall (Kontakt < 1,5 m, unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz
  • Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn adäquater Schutz getragen wurde.

Vorgehen bei bestätigten Fällen

Für die Frage, ob Personen z. B. einer Klasse als enge Kontaktperson eingestuft werden, sind verschiedene Faktoren entscheidend (z. B. Zahl der infizierten Personen in der Klasse, Größe des Unterrichtsraums, usw.). Allein die Tatsache, dass eine Klasse gemeinsam Selbsttests durchgeführt hat, hat bei einem später mittels PCR bestätigten positiven Ergebnis einer Schülerin oder eines Schülers dieser Klasse insbesondere nicht automatisch zur Folge, dass die gesamte Klasse als enge Kontaktpersonen eingestuft werden.
Deshalb ist es wichtig, dass Schülerinnen und Schülern einen passenden Mund-Nasen-Schutz tragen, und alle Mitglieder der Schulfamilie die Schutz- und Hygienemaßnahmen einhalten müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler mit positivem Selbsttest bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden muss.

Meldepflicht von positiven Selbsttests in der Schule

Zeigt ein in der Schule von einer Schülerin oder einem Schüler durchgeführter Selbsttest ein positives Ergebnis, so teilt künftig die Schule dieses Ergebnis, den Namen und die Kontaktdaten der betreffenden Schülerin oder zu dem betreffenden Schüler unverzüglich dem Gesundheitsamt mit. Das Weitere übernimmt das Gesundheitsamt. Die Datenschutzhinweise wurden aktualisiert (vgl. Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen (bayern.de)

Zusätzlich dürfen wir auf die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. Mai 2021 hinweisen. Nach deren § 1a Abs. 1 sind folgende Personengruppen vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen:

Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder

Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genesene Personen),

und die jeweils keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Unterricht ab 03.05.2021 – Auswirkungen der Änderung des 4. Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“)

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
da der Inzidenzwert der vergangenen Tage für die Stadt Fürth über 100 liegt ist auch für die kommenden Schulwoche, 03.05.21 bis 07.05.21 mit Distanzunterricht für die ersten, zweiten und dritten Klassen zu rechnen. Die vierten Klassen besuchen die Schule im Wechselunterricht. Eine Notbetreuung wird weiter unter den Ihnen bekannten Bedingungen angeboten. Die Testpflicht für den Besuch des Präsenzunterrichts und der Notbetreuung besteht weiter.

Die Schule erhielt aus dem Kultusministerium Ausführungen zum Unterricht (hier in Auszügen):

Am 23. und am 27. April 2021 wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in einigen Punkten angepasst. Für den Unterrichtsbetrieb in Bayern ergeben sich daraus – wie bereits mitgeteilt – derzeit keine Änderungen.
Vorerst bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt daher wie bisher:

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 ist nur Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand möglich für
– die Abschlussklassen,
– die Jahrgangsstufe 11 am Gymnasium und an der Fachoberschule sowie
– die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, soweit nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet wird.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 findet
– in allen Jahrgangsstufen aller Schularten Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand,
– in der Grundschulstufe bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 voller Präsenzunterricht statt.

Auch die Rahmenbedingungen für den Präsenzbetrieb (allgemeine Hygienemaßnahmen (wie Maskenpflicht, Mindestabstand, Nachweis eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts [„Testobliegenheit“]) gelten unverändert weiter. Klargestellt ist jetzt in § 18 Abs. 2 der 12. BayIfSMV, dass auch während schulischer Abschlussprüfungen Maskenpflicht besteht.

Für die Frage, ab wann welche der o. g. Unterrichtsformen beim Über- oder Unterschreiten des Schwellenwerts umzusetzen sind, ergibt sich aufgrund der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV jedoch folgende Neuregelung:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
Beispiel:

Überschreitung des Schwellenwerts von 100 am Sonntag, Montag und Dienstag
-> Distanzunterricht (mit Ausnahme der o. g. Jahrgangsstufen) ab Donnerstag.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
Beispiel:

Unterschreiten des Schwellenwerts von 100 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch
-> Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.

Die bisherige Stichtagsregelung, wonach allein der Inzidenzwert vom Freitag für den Unterrichtsbetrieb in der gesamten Folgewoche maßgeblich war, ist somit ab sofort durch die Neuregelung außer Kraft gesetzt. Somit ist leider nicht ausgeschlossen, dass ein Wechsel zwischen den verschiedenen Unterrichtsformen auch während der Unterrichtswoche erfolgt. Der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind wir uns bewusst; eine Beibehaltung der bisherigen Regelung war jedoch leider nicht möglich. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
Ministerialdirektor, Kultusministerium

Über Änderungen werden Sie umgehend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Weiterhin Distanzunterricht und Notbetreuung ab 26. April 2021 – Beschluss des Bundes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
auf Bundesebene wird derzeit das Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite neu gefasst. Im Bundestag wurde das Gesetz bereits gestern beschlossen, die Befassung im Bundesrat ist heute. Ziel der bundesrechtlichen Gesetzesanpassung ist es, eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 einzuführen. Die in der Neufassung des IfSG getroffenen Regelungen betreffen grundsätzlich auch den Schulbereich.
Neu gefasst wurde auch das Merkblatt zum Umgang mit Krankheits-und Erkältungssymptomenbei Kindern und Jugendlichen in Schulen.

Kurz zusammengefasst wird sich an der bisherigen Verfahrensweise an bayerischen Schulen aber nichts ändern. Sie können die aktuellen Informationen und das geänderte Merkblatt hier herunterladen.

Da der Inzidenzwert der vergangenen sieben Tage am heutigen Donnerstag (22.04.2021) bei 294 für die Stadt Fürth liegt ist auch für die kommenden Schulwoche, 26.04.21 bis 30.04.21 mit Distanzunterricht für die ersten, zweiten und dritten Klassen zu rechnen. Die vierten Klassen besuchen die Schule im Wechselunterricht. Eine Notbetreuung wird weiter unter den Ihnen bekannten Bedingungen angeboten. Die Testpflicht für den Besuch des Präsenzunterrichts und der Notbetreuung besteht weiter. Die offizielle behördliche Bekanntmachung der Stadt Fürth erwarten wir wieder im Laufe des Freitags, sie kann hier herunteruntergeladen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Weiterhin Distanzunterricht und Notbetreuung ab 19. April 2021

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

aktuell liegt die Inzidenz in der Stadt Fürth über 200.
Das bedeutet weiterhin Distanzunterricht und Notbetreuung.
In den 4. Klassen findet weiterhin Wechselunterricht statt.
Die amtliche Bekanntmachung kann hier nachgelesen werden.

Für die Notgruppen und die 4. Klassen bedeutet es weiterhin, dass alle Schülerinnen und Schüler, die sich in den Schulgebäuden aufhalten – sei es im Präsenzunterricht, im Wechselmodell oder in der Notbetreuung – müssen daher ein negatives Covid-19-Testergebnis haben, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Wenn Ihr Kind kein gültiges Testergebnis in die Schule mitbringt, wird es automatisch an der Schule getestet (KM-Schreiben vom 09.04.2021 Nachmittag).

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Unterricht ab 12.04.2021 – Selbsttest neu: Änderung Einwilligung

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

da die Inzidenzzahl in der Stadt Fürth über 100 liegt, haben die 1. bis 3. Klassen weiterhin Distanzunterricht.
Die 4 Klassen werden ab 12.04.2021 im Wechselunterricht täglich bis 12.15 Uhr beschult.

Ab dem 12.04.2021 gilt in den Schulen eine generelle Testpflicht.

Alle Schülerinnen und Schüler, die sich in den Schulgebäuden aufhalten – sei es im Präsenzunterricht, im Wechselmodell oder in der Notbetreuung – müssen daher ein negatives Covid-19-Testergebnis haben, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Wenn Ihr Kind kein gültiges Testergebnis in die Schule mitbringt, wird es automatisch an der Schule getestet (KM-Schreiben vom 09.04.2021 Nachmittag).

Wenn Sie dies nicht wünschen, müssen Sie ausdrücklich widersprechen.
Das dazugehörige Schreiben des Kultusministeriums kann hier heruntergeladen werden.

Ein Schulbesuch ist dann nicht möglich. Ein Anspruch auf besondere Formate des Distanzunterrichts besteht nicht.

Eine Anleitung für den Test können Sie sich hier anschauen und mit Ihren Kindern durchsprechen.

Kinder bei denen ein positiver Selbsttest erfolgt, müssen in der Schule sofort isoliert und von den Eltern schnellstmöglich von der Schule abgeholt werden.
Da ein positiver Selbsttest wegen der Fehlerquote nicht zwingend eine Infektion bedeutet, soll im Anschluss ein PCR-Test gemacht werden. Die negativ getesteten Klassenkameraden können im Normalfall vorerst weiter am Unterricht teilnehmen.

Was passiert, wenn jemand die Testpflicht verweigert?
Die Schulpflicht kann nur durch die Wahrnehmung von Angeboten im Distanzunterricht oder im Distanzlernen erfüllt werden; ein Anspruch auf bestimmte Angebote besteht nicht.

Wichtig:
Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie am Vormittag immer telefonisch erreichbar sind.


Notgruppe:
Wie schon oben angeführt werden auch in der Notgruppe zwei Mal pro Woche Selbsttests durchgeführt. Hier gilt das gleiche Vorgehen wie in den 4. Klassen.

In der Woche nach den Osterferien kann in der Notgruppe und in der Offenen Ganztagesschule leider kein Mittagessen angeboten werden.Sobald der Schule neuere Informationen vorliegen, werden Sie schnellstmöglich informiert.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter

Unterricht ab 12.04.2021

Stand 26.03.2021

Unterricht
Inzidenz in Fürth von über 100
die 1. bis 3. Klassen im Distanzunterricht, die 4. Klassen im Wechselunterricht

Inzidenz von 50 bis 100
die 1. bis 4. Klassen im Wechselunterricht

Inzidenz von unter 50
die 1. bis 4. Klassen im Präsenzunterricht

Notbetreuung
nur im Notfall, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt
schriftliche Anmeldung bis 09.04.2021
ab einer Inzidenz von über 100 nur mit negativem Testergebnis
Voraussetzung ist, dass Ihr Kind völlig gesund ist

Tests
Ab einer Inzidenz von über 100 ist der Besuch der Schule nur erlaubt, wenn zweimal wöchentlich schriftlich ein negatives Testergebnis vorliegt in Form eines PCR-TEsts oder eines Schnelltests, wie sie z.B. Apotheken anbieten. Selbsttests, die zu Hause durchgeführt werden können, gelten nicht. Sie können aber damit die Anwendung des Tests mit Ihrem Kind üben, wenn nach den Osterferien Tests an der Schule durch die Kinder durchgeführt werden. Diese Tests geben allen mehr Sicherheit, das Kultusministerium bittet Sie Ihr Einverständnis zur Durchführung zu geben. Das Formular dazu finden Sie hier.

Über Änderungen werden Sie umgehend informiert.

Selbsttest an den Schulen

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

die bayerische Staatsregierung hat für die Schulen ein freiwilliges Testkonzept entworfen. Die Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem angehängten Elternbrief aus dem Kultusministerium. Genauere Ausführungen, wie, wann, welche speziellen Tests und in welchem Umfang die Testungen an der Farrnbach-Grundschule stattfinden werden, können wir Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt nicht liefern, da uns noch keine konkreten Informationen und auch keine Schnelltests zur Verfügung stehen und wir auch nicht wissen, wann diese an der Schule eintreffen werden.
Um gut planen zu können, möchten wir Sie aber bitten, uns über beiliegenden Rückmeldebogen zurückzumelden, ob Ihr Kind an der freiwilligen Testung teilnehmen soll.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Krause, Schulleiter

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern:
Selbsttests für Schülerinnen und Schüler

Einwilligungserklärung_Selbsttests

Weiterhin Distanzunterricht und Notbetreuung

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

da die Sieben-Tage-Inzidenz in Fürth laut Robert Koch-Institut (RKI) heute bei 134,6 pro 100 000 Einwohner liegt, gibt das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz bekannt, dass an den Fürther Schulen von Montag, 22., bis einschließlich Freitag, 26. März, nur Distanzunterricht stattfinden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen. Für sie findet Präsenzunterricht statt, wenn die Mindestabstände von 1,5 Meter eingehalten werden können, oder Wechselunterricht.

Auch Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen, Notbetreuungen sind im Rahmen der geltenden Regelungen möglich.

Die Stadt Fürth informiert am kommenden Freitag über den weiteren Betrieb der Kindertageseinrichtungen in der Woche vom 29. März bis 1. April. Welche Unterrichtsform nach den zweiwöchigen Osterferien für Schulen gilt, verkündet die Stadt am Freitag, 9. April.


Die amtliche Bekanntmachung kann auf der Internetseite der Stadt Fürth angesehen und heruntergeladen werden. 

Eine Notbetreuung ist im Rahmen der geltenden Regeln weiterhin möglich.

Bitte melden Sie Ihr Kind nur dann für die Notbetreuung an, wenn Sie eine Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können.
In der Notbetreuung kann leider keine Verpflegung angeboten werden.

Ihr Kind darf für die Teilnahme weder Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweisen, noch in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder einer Quarantänemaßnahme unterliegen.

Die Bestimmungen zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen können Sie hier nachlesen.

Ich danke Ihnen für die Zusammenarbeit und hoffe sehr, Ihnen bald wieder bessere Nachrichten verkünden zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Krause, Schulleiter