Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
das Robert Koch-Institut (RKI) hat im April seine Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement im Rahmen der Corona-Pandemie aktualisiert. Die Empfehlungen wurden für den Freistaat in der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation), Az. G51s-G8000-2021/505-38, festgelegt. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf das Kontaktpersonenmanagement im schulischen Umfeld, über das wir im Folgenden informieren möchten.
Einstufung als enge Kontaktperson
Die Differenzierung der Kontaktpersonen im schulischen Umfeld in Kategorie 1 und 2 entfällt künftig, eingeführt wird der Begriff „enge Kontaktperson“.
Die Einstufung als „enge Kontaktperson“ erfolgt weiterhin durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.
Eine Kontaktperson wird als enge Kontaktperson eingestuft, wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:
- Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adä-quaten Schutz
- Gespräch mit dem Fall (Kontakt < 1,5 m, unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz
- Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn adäquater Schutz getragen wurde.
Vorgehen bei bestätigten Fällen
Für die Frage, ob Personen z. B. einer Klasse als enge Kontaktperson eingestuft werden, sind verschiedene Faktoren entscheidend (z. B. Zahl der infizierten Personen in der Klasse, Größe des Unterrichtsraums, usw.). Allein die Tatsache, dass eine Klasse gemeinsam Selbsttests durchgeführt hat, hat bei einem später mittels PCR bestätigten positiven Ergebnis einer Schülerin oder eines Schülers dieser Klasse insbesondere nicht automatisch zur Folge, dass die gesamte Klasse als enge Kontaktpersonen eingestuft werden.
Deshalb ist es wichtig, dass Schülerinnen und Schülern einen passenden Mund-Nasen-Schutz tragen, und alle Mitglieder der Schulfamilie die Schutz- und Hygienemaßnahmen einhalten müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler mit positivem Selbsttest bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden muss.
Meldepflicht von positiven Selbsttests in der Schule
Zeigt ein in der Schule von einer Schülerin oder einem Schüler durchgeführter Selbsttest ein positives Ergebnis, so teilt künftig die Schule dieses Ergebnis, den Namen und die Kontaktdaten der betreffenden Schülerin oder zu dem betreffenden Schüler unverzüglich dem Gesundheitsamt mit. Das Weitere übernimmt das Gesundheitsamt. Die Datenschutzhinweise wurden aktualisiert (vgl. Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen (bayern.de)
Zusätzlich dürfen wir auf die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. Mai 2021 hinweisen. Nach deren § 1a Abs. 1 sind folgende Personengruppen vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen:
Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder
Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genesene Personen),
und die jeweils keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Krause, Schulleiter